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IMPRESSUM
Anbieter dieses Internetangebots:
KARIBU SAFARIS GMBH
Seestrasse 40
D-82229 Seefeld
Tel: 08152 - 395 69 81
Geschäftsführerin: Helmke Sears
Amtsgericht München HRB 184552
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Datenschutz
Selbstverständlich werden die von Ihnen angegebenen
persönlichen Daten vertraulich behandelt und nicht
an Dritte weitergegeben.
AGB:
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter
(KARIBU SAFARIS GMBH) den Abschluss eines Reisevertrages
auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich
oder elektronisch (per Email) vorgenommen werden. Der Reisevertrag
kommt mit der Annahme der Anmeldung durch Reiseveranstalter
zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf.
KARIBU SAFARIS GMBH informiert über den Vertragsabschluss
mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet
den Reisepreissicherungsschein. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, ist KARIBU SAFARIS GMBH an
dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt
auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der
Reisekunde innerhalb dieser Frist das neue Angebot annimmt,
was auch durch eine Zahlung erfolgen kann und der Reisevertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.
2. Bezahlung
Mit dem Vertragsabschluss und der Aushändigung eines
Sicherungsscheines wird eine Anzahlung von 20% fällig.
Die Restzahlung erfolgt 4 Wochen vor Reiseantritt. Bei Zahlung
per Kreditkarte übernimmt der Kunde die Kreditkartengebühren.
Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise
oder vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter
nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich
aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in der
Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben
sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter
behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß
berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären,
über die der Reisende selbstverständlich informiert
wird. Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten
der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die
den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind
nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich
bestätigt werden.
Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht
Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich
im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen,
Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen
Leistungen des Reiseveranstalters.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter verpflichtet
sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder
–Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme
an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten
kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung
angeboten.
4.2 Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag
vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-
oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern,
sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als
4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden
Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch
für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann der Reiseveranstalter
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung
den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den
sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben wie Parkeintrittsgebühren, Hafen- oder Flughafengebühren
gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung
des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden
unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt,
davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem
Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen
um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche
Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.
4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte
unverzüglich nach der Erklärung der Änderung
der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter
bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform
empfohlen.
5. Rücktritt
durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei dem Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären.Tritt der Kunde
vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern.
Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist
der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und
etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.
Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung
der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich
möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung
nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis
zu führen, dass dem Reiseveranstalter im Zusammenhang
mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden
sind.
Die Stornokosten bei Safaris, Lodges setzen
sich wie folgt zusammen:
bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der
Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
Die Stornokosten bei Reisevermittlung:
Sie richtet sich an die Höhe der hierfür anfallenden
Kosten nach den Bestimmungen des Reiseveranstalters oder
Leistungserbringers. Einzelheiten sowie die vollständigen
Bedingungen erfragen Sie über unser Büro.
Die Stornokosten bei Linienflügen:
Die Möglichkeit, eine Stornierung einer Flug-Buchung
vornehmen zu können, richtet sich ausschließlich
nach den Reiseverträgen / Beförderungsverträgen
bzw. AGB des jeweiligen Leistungsträgers und kann von
Karibu Safaris GmbH nicht beeinflusst werden. Je nach Tickettarif,
Stornierungszeitpunkt sowie Leistungsträger kann es
in manchen Fällen vorkommen, dass seitens des jeweiligen
Leistungsträgers bzw. der jeweiligen Fluggesellschaft
keinerlei Rückerstattung erfolgt. Einzelheiten sowie
die vollständigen Bedingungen erfragen Sie über
unser Büro. Eine Teilrückerstattung für nicht
abgeflogene Teilstrecken wird in der Regel gemäß
den Bedingungen der Fluggesellschaften ausgeschlossen. Der Reiseveranstalter wird dem Buchenden nach bestem Wissen und
Gewissen Auskünfte geben, haftet allerdings weder für
Richtigkeit noch für Vollständigkeit der seitens
der Fluggesellschaften gemachten Angaben.
5.3 Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für
einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches
der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit
stehende Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beförderungsart oder -klasse vorgenommen (Umbuchung),
ist der Reiseveranstalter berechtigt, entsprechend der nachstehenden
Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben:
Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften
bis 90. Tag vor Reiseantritt 30,00 EUR
bis 30. Tag vor Reiseantritt 50,00 EUR
Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der
Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nummer
5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.
5.4 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des
für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann
der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter
in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt
oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine dritte Person in
den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder)
gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten.
6. Reiseversicherungen
Gegen die in Ziffer 5.1 genannten Rücktrittskosten
(Stornoentschädigung) kann sich der Reiseteilnehmer
durch eine Reise-Rücktritts-Kosten-Versicherung versichern.
Karibu Safaris GmbH empfiehlt dringend den Abschluss einer
solchen Versicherung. Einen erweiterten Versicherungsschutz
bietet der Reiseveranstalter mit folgenden Versicherungen:
Reise-Rücktrittskosten, Reisegepäck-, Reise-Unfall-
und Reise-Kranken-Versicherung.
7. Nicht in Anspruch
genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in
Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern
um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung
nicht möglich gemacht werden kann.
8. Rücktritt und
Kündigung durch Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor
Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder
nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich
in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Reiseveranstalter deshalb den Vertrag,
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt
der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der
Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen
auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.
9. Aufhebung des Vertrages
wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der
Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für
die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch
zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst,
den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten den Reisenden zur Last.
10. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der
Leistungsträger
(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten
angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter
nicht gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine
Änderung der Prospektangaben erklärt hat
(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für
ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten
Personen.
11. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht,
so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende
Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der
Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem
Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem
eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig
durch schriftliche Erklärung – kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren
Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für
die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn
die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende
schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn,
dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn
ohne Interesse waren.
d) Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei
denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den
der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
12. Beschränkung
der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen
den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist
die Haftung des Reiseveranstalters bei Sachschäden
je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang
im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen. 11.4 bleibt unberührt,
auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung
hinausgeht.
11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter
ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger
zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch
auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist.
11.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach
den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung
mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag,
Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese
Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und
Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter
in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet
er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt
dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch
nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht
Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich
im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen,
Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet
der Reiseveranstalter nur als Vermittler. Die Haftung für
Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter
11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.
11.6 KARIBU SAFARIS GMBH haftet nicht für Leistungsstörungen
durch höhere Gewalt, sowie eine Erschwerung, Gefährdung
oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare
Umstände, wie z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge,
Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung,
Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane o.a. Personen,
Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen,
sowie von uns nicht zu vertretenden Streiks, Aussperrungen
oder Arbeitsniederlegungen.
13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende
ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese
ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies
möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung,
sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an den Reiseveranstalter
an dessen Sitz zu richten. Unterlässt es der Reisende
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch
auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.
14. Ausschluss von
Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem
vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist
kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist. Abweichend davon sind Gepäckverluste innerhalb
von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von
21 Tagen nach Aushändigung zu melden. Vertragliche
Ansprüche des Reisenden verjähren in 12 Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise
dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag
gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer
die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche
aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
15. Paß-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige
des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt
das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter
beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter
die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für
die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung
von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen,
wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
des Reiseveranstalters bedingt sind.
16. Informationspflicht
zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
den Kunden bei der Buchung über die Identität
der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang
mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
zu informieren.
Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest,
ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu
benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald
die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem
Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter
den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren.
Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft
im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen
Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung
mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung
dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt
sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger
Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter
ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005
veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“
unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite
des Veranstalters oder unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm
(den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen)
abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch
übersandt.
17. Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
18. Anwendbares Recht
und Gerichtsstand
Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter
und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht.
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz
verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen
den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend,
es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute
oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
19. Veranstalter
KARIBU SAFARIS GMBH
Seestrasse 40
D-82229 Seefeld
Seefeld, im April 2010
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